Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat kürzlich eine erste deutsche Gerichtsentscheidung zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verkündet. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die Datenschutzaufsichts- behörde bereits vor der Geltung der DS-GVO Maßnahmen gegen Unternehmen anordnen darf, wenn die Behörde der Auffassung ist, dass bereits abzusehen ist, dass ein Unternehmen ab dem 25.05.2018 gegen die DS-GVO verstoßen wird.
Die DS-GVO ist zwar bereits in Kraft getreten, gilt aber erst ab dem 25.05.2018. Innerhalb dieser Übergangsfrist sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Vorgaben der DS-GVO bis zum Mai nächsten Jahres umzusetzen.
Was war der Sachverhalt?
Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg hatte eine Verfügung gegen eine Auskunftei erlassen. Diese Verfügung begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass spätere Verstöße des Unternehmens gegen die DS-GVO bereits jetzt absehbar seien.Nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG könne die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten ergreifen. Die Behörde begründete ihre Maßnahmen jedoch damit, dass bereits jetzt absehbar sei, dass die Auskunftei zukünftig einen Datenschutzverstoß nach DS-GVO begehe.
Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht und sah keine Ermächtigung bereits vor Gültigkeit der DS-GVO mit einer solchen Begründung tätig zu werden. Es fehle in der DS-GVO an einer Ermächtigungsgrundlage, die es erlaubte, frühzeitig sicherzustellen, dass die künftig anwendbaren Vorschriften nach einer eigenen Rechtsauffassung bereits jetzt eingehalten werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom (Az.: 10 K 7698/16) können Sie hier im Volltext abrufen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&sid=e02a09a4c88702bf1926370f74f33465&nr=22708&pos=0&anz=1
Thorsten Jordan, November 2017