Viele Organisationen nutzen zur Abschreckung von Vandalen, Einbrechern und sonstigen Störern Kameraattrappen anstelle einer tatsächlichen Videoüberwachung. Häufig erkennen Normalbürger jedoch nicht unmittelbar, ob es sich bei dem Gerät, das sie sehen, um eine Attrappe oder eine richtige Videoüberwachung handelt. Betroffene müssen also zwangsläufig davon ausgehen, dass eine tatsächliche Überwachungsanlage sie aufzeichnet. Dies ist letztlich auch der Sinn und Zweck von Kameraattrappen – die Betroffenen glauben machen, sie würden tatsächlich per Videokamera überwacht. In unserer Beratungspraxis spricht man uns immer wieder auf Kameraattrappen an. Gerade Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stören sich häufig daran und es ist naheliegend, sich diesbezüglich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Deshalb bittet uns man regelmäßig darum, eingesetzte Kameraattrappen datenschutzrechtlich zu bewerten. Sind Kameraattrappen tatsächlich ein Datenschutzthema? Ist der Datenschutzbeauftragte der richtige Ansprechpartner, wenn es darum geht, die Konformität von Kameraattrappen zu bewerten?
Kameraattrappen aus Datenschutzsicht: Grundsätzlich erlaubt
Die datenschutzrechtliche Relevanz des Einsatzes von Kameraattrappen ist leicht nachvollziehbar zu erklären. Aber der Reihe nach:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt der Datenschutz maßgeblich. Kirchliche Stellen unterliegen einem kirchlichen Datenschutzgesetz – evangelische Einrichtungen dem DSG‑EKD, katholische Einrichtungen dem KDG – wobei die datenschutzrechtliche Einordnung von Kameraattrappen aber zum selben Ergebnis führt.
Ein Datenschutzgesetz findet dann Anwendung, wenn eine Verarbeitungpersonenbezogener Daten stattfindet. Möglicherweise überraschend endet die datenschutzrechtliche Bewertung hier auch schon. Kameraattrappen erzeugen keine Videoaufnahmen. Der dafür Verantwortliche verarbeitet keine personenbezogenen Daten und somit sind die Datenschutzgesetze auch nicht anwendbar. Die, für Betroffene häufig unbefriedigende, für verantwortliche Stellen erfreuliche, Antwort auf die im Einleitungstext aufgeworfenen Fragen lautet also:
Kameraattrappen sind kein Thema des Datenschutzes und damit ist der Datenschutzbeauftragte auch nicht der richtige Ansprechpartner für die Bewertung der Konformität des Einsatzes von Kameraattrappen. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Kameraattrappen problemlos einsetzen kann.
Woran stören sich Betroffene bei Kameraattrappen?
Auch wenn faktisch keine Videoüberwachung stattfindet, so suggeriert die Attrappe dies den Betroffenen. Es liegt in der Natur des Menschen, sich unwohl zu fühlen, wenn man sich beobachtet fühlt. Deshalb schauen sich Datenschutzbeauftragte tatsächliche Videoüberwachungsanlagen auch immer ganz genau an, da eine Videoüberwachung nur in sehr engen Schranken erfolgen und niemals zu einer ausufernden Überwachung führen darf. Da Betroffene nicht erkennen können, ob es sich um eine Attrappe oder eine Videoüberwachungskamera handelt, wird der daraus resultierende Überwachungsdruck beim Betroffenen gleichermaßen erzeugt. Die Wirkung ist also bei beidem dieselbe, auch wenn sich natürlich unterscheidet, in welchem Umfang man dabei Daten verarbeitet. Daher ist es naheliegend und nachvollziehbar, zu denken, dass der Datenschutzbeauftragte auch die Konformität von Kameraattrappen überprüfen muss, was allerdings wie oben bereits dargelegt so nicht zutrifft.
Wohin mit dem Störgefühl?
Betroffene sollten sich zunächst direkt an die verantwortliche Stelle wenden. Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin ist der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung eine gute Anlaufstelle. Auch wenn es sich nur um Kameraattrappen handelt, kann der Datenschutzbeauftragte im ersten Schritt ebenfalls weiterhelfen. Im äußersten Fall sollten sich Betroffene juristisch durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und müssen u.U. den Rechtsweg beschreiten.
Falls die Kameraattrappen lediglich nach außen abschrecken soll, verringern Informationen an intern betroffene Personen (Beschäftigte) den Überwachungsdruck erheblich.
Erleichterung für Verantwortliche, aber kein Freifahrtsschein für Kameraattrappen!
Des einen Leid ist des anderen Freud. Organisationen, die Kameraattrappen einsetzen, dürften nun erleichtert aufatmen. Da keine Datenverarbeitung stattfindet und die Datenschutzgesetze keine Anwendung finden, gibt es aus Datenschutzsicht keinen Handlungsbedarf. Das bedeutet: Keine Prüfung der Videoüberwachung durch den Datenschutzbeauftragten, keine Dokumentation, keine Datenschutz-Folgenabschätzung, keine Hinweisschilder zur Erfüllung der Informationspflichten. Das klingt doch schonmal gut. Aber Vorsicht!
Zwar ist es datenschutzrechtlich ein Unterschied, ob eine Videoüberwachung stattfindet oder lediglich Kameraattrappen installiert sind. In beiden Fällen liegt jedoch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Dies stellten z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09, Rn. 13 oder weitere Rechtsprechung so ein (z.B. Landgericht Berlin, Urt. v. 14.08.2018 – 67 S 73/18; Landgericht Hamburg, Urt. v. 18.01.2018 – 304 O 69/17).
Beide Varianten erzeugen einen Überwachungsdruck und zielen darauf ab, das Verhalten von Betroffenen zu beeinflussen. Damit ist die Handlungsfreiheit des einzelnen eingeschränkt und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht beschnitten. Das bedeutet, dass Betroffene bei Kameraattrappen zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung geltend machen können. Dies muss bei der Anbringung von Kameraattrappen unbedingt berücksichtigt werden. Es kann daher empfehlenswert sein, sich vor der Installation von Kameraattrappen rechtliche Beratung einzuholen – nur eben nicht vom Datenschutzbeauftragten.
Fazit: Kameraattrappen sind aus Datenschutz-Sicht erlaubt, aber nicht unproblematisch
Kameraattrappen unterliegen nicht den gesetzlichen Regelungen der DS-GVO oder anderer Datenschutzgesetze, da diese keine personenbezogenen Daten verarbeiten. Dennoch greifen Organisationen ins allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, wenn sie Kameraattrappen installieren und damit einen Überwachungsdruck aufbauen. Organisationen dürfen Kameraattrappen also nicht ohne Weiteres anbringen. Ob sie rechtmäßig sind, ist eine zivilrechtliche und keine datenschutzrechtliche Frage. Es ist dennoch empfehlenswert, den Datenschutzbeauftragten darüber zu informieren, wenn Organisationen planen Kameraattrappen zu installieren, da es wie oben dargelegt, sehr wahrscheinlich ist, dass Betroffene sich daran stören und dann nachfragen. Insofern trägt Ihr Datenschutzbeauftragter dazu bei, dass Sie nicht versehentlich Ihre Beschäftigten verunsichern und Sie Aufwand vermeiden können, da bestimmte Rückfragen erst gar nicht aufkommen.
Sie setzen keine Kameraattrappen, aber dafür Videoüberwachung ein? Dann sollten Sie dies datenschutzrechtlich überprüfen lassen. Kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Sie dabei unterstützen können.
von Bastian Maute, 18.11.2022
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Bildquelle: Bild von webandi auf pixabay
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