Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO

Worum geht es?

Art. 13 DS-GVO regelt den Umfang der Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person bei der erstmaligen Erhebung der personenbezogenen Daten bei der Person (sog. Direkterhebung). Die Informationspflichten sind eine konkrete Ausgestaltung des Transparenzgrundsatzes gegenüber der betroffenen Person zur zweckgebundenen Verarbeitung. Denn die betroffene Person kann nur dann wirksam ihre Rechte wahrnehmen, wenn sie über den Umfang und die Reichweite der Verarbeitung und über die Person des Verantwortlichen informiert ist.

Inhalt der Informationspflichten

Art. 13 DS-GVO regelt, worüber der Verantwortliche die betroffene Person bei der Datenerhebung informieren muss:

  • Die betroffene Person muss über den Namen des Verantwortlichen informiert werden. Kaufleute oder juristische Personen müssen den Firmennamen bzw. den Vereinsnamen angeben. Empfehlenswert ist auch die Nennung des Vertreters der verantwortlichen Stelle.
  • Nennung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
  • Die Zwecke, für die die Datenverarbeitung erfolgt sowie die Rechtsgrundlagen müssen deutlich benannt werden.
  • Basiert die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses, so gehört es zu den Informationspflichten des Verantwortlichen, dass er das berechtigte Interesse genau darlegen muss.
  • Ebenso muss über mögliche Empfänger der Daten sowie über eine mögliche Übermittlung in einen Drittstaat informiert werden.
  • Die Dauer der Datenspeicherung ist vom Katalog der Informationspflichten des Verantwortlichen ebenfalls umfasst (in der DS-GVO selbst sind keine speziellen Aufbewahrungsfristen geregelt; diese ergeben sich vielmehr aus spezialgesetzlichen Regelungen).
  • Die betroffene Person muss ferner über ihre Betroffenenrechte gemäß Art. 15 ff. DS-GVO informiert werden.
  • In den Informationspflichten muss zudem dargelegt werden, ob eine Datenerhebung erforderlich oder verpflichtend ist und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hat.
  • Liegt der Datenverarbeitung eine automatisierte Entscheidungsfindung zugrunde, so ist auch hierrüber zu informieren.

Im Auftragsverarbeitungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragsverarbeiter obliegt die Informationspflicht dem Auftraggeber, da dieser Verantwortlicher ist.

Umsetzung der Informationspflichten

Die Informationspflichten müssen den Betroffenen vor der Datenverarbeitung an geeigneter Stelle zur Verfügung gestellt werden, sodass die Betroffenen diese leicht einsehen können. Die Umsetzung gestaltet sich in der Praxis oftmals als Herausforderung. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Umsetzung gerne und helfen Ihnen, Ihre gesetzlichen Informationspflichten als Verantwortlicher zu erfüllen, eben DATENSCHUTZ BESSER MACHEN!

Verfasser: Abbas Taheri, 21.09.2020

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