Art. 6 DS-GVO – Rechtsgrundlagen

Worum geht es?

Der Art. 6 DS-GVO ist die zentrale Rechtsnorm der Datenschutz-Grundverordnung. Darin sind die allgemeinen Rechtsgrundlagen geregelt, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben. Nur wenn eine der dort genannten Rechtsgrundlagen einschlägig ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Welche Rechtsgrundlagen des Art. 6 DS-GVO gibt es?

In Art. 6 Abs. 1 sind die sechs folgenden Erlaubnistatbestände definiert:

  1. Einwilligung
    Die Einwilligung lässt sich als ausdrückliche und aktive Zustimmung des Betroffenen in die Datenverarbeitung charakterisieren. Der Betroffene hat also die Entscheidungshoheit darüber, ob seine Daten verarbeitet werden sollen oder nicht. Für die Wirksamkeit einer Einwilligung sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Lesen Sie Näheres zur Einwilligung gerne hier nach!
  2. Vertrag und vorvertragliche Maßnahmen
    Für die Legitimation der Datenverarbeitung aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist entweder ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis notwendig. Beim bestehenden Vertragsverhältnis ist es für die Verarbeitung der Daten essentiell, dass der Betroffene selbst Vertragspartei ist. Beim vorvertraglichen Schuldverhältnis, also das Stadium bevor der eigentliche Vertrag abgeschlossen wird (z.B. unverbindliches Anfragen nach einem Angebot), muss der Betroffene selbst die Vertragsanbahnung initiiert und die Anfrage gestellt haben.
  3. Rechtliche Verpflichtung
    Eine rechtliche Verpflichtung zur Vertragsanbahnung liegt dann vor, wenn ein Gesetz die Datenverarbeitung ausdrücklich vorschreibt. Diese Norm kann daher nie alleine als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Sie ist immer mit einer weiteren spezifischen gesetzlichen Regelung in Verbindung zu bringen.
  4. Lebenswichtige Interessen
    Die Datenverarbeitung aufgrund eines lebenswichtigen Interesses ist nur in einer absoluten Notsituation gerechtfertigt, in der Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind. Eine Notsituation liegt vor, wenn der Betroffene selbst nicht mehr über die Datenverarbeitung bestimmen kann, weil er zum Beispiel bewusstlos oder verschwunden ist, aber angenommen werden kann, dass der Betroffene die Verarbeitung seiner Daten selbst wollen würde.
  5. Öffentliches Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
    Diese Rechtsgrundlage ist nur für öffentliche Stellen relevant. Wie bei der Datenverarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, kann diese Norm nicht alleine stehen. Zusätzlich muss eine gesetzliche Regelung aus dem öffentlichen Recht einschlägig sein, die die Datenverarbeitung anweist oder legitimiert.
  6. Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen
    Wenn eine der oben genannten Erlaubnistatbestände nicht greift, wird diese Rechtsgrundlage relevant. Es handelt sich hierbei um eine risikobasierte Interessensanalyse, bei der die Interessen des Verantwortlichen mit den Interessen der Betroffenen mit nachvollziehbaren Argumenten abgewogen werden. Wenn das Interesse des Verantwortlichen überwiegt, ist die Datenverarbeitung rechtmäßig. Wenn das Interesse des Betroffenen überwiegt, dürfen die personenbezogenen Daten nicht verarbeitet werden.

Bitte beachten!

Die in diesem Beitrag genannten Legitimationsgrundlagen sind die allgemeinen Regelungen. Für die Verarbeitung von besonders sensible Daten (z.B. Gesundheitsdaten) und für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sind spezifischere Rechtsgrundlagen anzuwenden.

Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung von Datenschutz-Sachverhalten? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hilfreiche Links:

Verfasser: Bastian Maute, 02.07.2020

Sie wollen mehr erfahren? Lassen Sie sich von uns beraten und nehmen Sie jetzt Kontakt auf!