Beschäftigtendatenschutz

Worum geht es?

Der Beschäftigtendatenschutz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten in datenverarbeitenden Stellen (Verantwortlicher). Obwohl der Begriff dies suggeriert, gibt es kein eigenes Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz. Ursprünglich gab es Überlegungen den Umgang mit Daten von Beschäftigten in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu regeln. Es gelang jedoch nicht, sich auf einheitliche Regelungen zu einigen. Daher wählten die Nationalstaaten den Weg über eine Öffnungsklausel in Art. 88 DS-GVO. Dieser Artikel ermächtigt die einzelnen Länder ihre eigenen nationalen Regelungen zum Umgang mit Beschäftigtendaten zu treffen. In Deutschland sind diese im § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu finden.

Wen schützt der Beschäftigtendatenschutz?

Zu den Beschäftigten zählen die folgenden Personengruppen: Arbeitnehmerinnen, Auszubildende, Teilnehmer von Rehabilitationsmaßnahmen, Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligengesetz, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richterinnen, Soldaten und Zivildienstleistende sowie Bewerber und aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Personen. Da es im Umgang mit Daten dieser Gruppen eine Vielzahl von Möglichkeiten und Zwecken geben kann, ist es sinnvoll, dass es eigene Regeln gibt.

Was unterliegt dem Beschäftigtendatenschutz?

Personenbezogene Daten dürfen, neben den Regeln der DS-GVO, für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind für die Begründung (Bewerberauswahl), für die Durchführung oder die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.

Außerdem beinhaltet das BDSG Regelungen im Fall von Straftaten und wie dabei mit personenbezogenen Daten verfahren werden kann oder dass bei Einwilligungserklärungen darauf zu achten ist, dass diese wirklich freiwillig sind. Zusätzlich sind Fälle genannt, wann besonders schützenswerte Daten wie Gesundheit oder Religion verarbeitet werden dürfen oder dass auch Kollektivvereinbarungen, wie Betriebsvereinbarungen zum Einsatz kommen dürfen.

Typische Themengebiete im Beschäftigtendatenschutz

Hier sind der Kreativität der modernen Arbeitswelt keine Grenzen gesetzt. Dem Geltungsbereich des Beschäftigtendatenschutzes unterliegen die klassische Personalaktenführung und auch die moderne Variante der digitalen Personalakte. Die Entgeltabrechnung oder die Zahlung von Gehältern sind weitere Themen. Bewerberauswahlverfahren, eRecruitung, der Einsatz von Skill Datenbanken und das Einholen von Auskünften von Dritten unterliegen ebenfalls dem Beschäftigtendatenschutz nach DS-GVO. Weitere Ebenso mögliche Themen sind: Umgang mit dem Arbeitsverhalten, Schwangerschaft, Krankheiten, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Mitarbeiterbefragungen, Whistleblowing, die Internetprotokollierung, die Abrechnung von Mobilfunkrechnungen, GPS-Tracking im Fuhrpark etc.

Gerne helfen wir Ihnen dabei die unterschiedlichen Fragestellungen zu betrachten, zu bewerten und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Sprechen Sie uns gerne an!

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Verfasser: Julian Häcker, 12.08.2020

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