Einwilligung

Worum geht es?

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn es ist eine Rechtsgrundlage einschlägig, die die Datenverarbeitung erlaubt (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Wann eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist, richtet sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nach den Rechtsgrundlagen des Art. 6 I. Eine dieser möglichen Rechtsgrundlagen stellt die Einwilligung dar.

Diese ist in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO wie folgt definiert: „Jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“

Kurz: Die Einwilligung ist die ausdrückliche Zustimmung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen.

Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung

Zur Wirksamkeit sind nach DS-GVO folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Freiwilligkeit:

Sie muss auf einer freiwilligen Entscheidung beruhen. Das heißt, der Betroffene muss eine echte Wahl haben. Er darf durch die Entscheidung keine Nachteile erleiden (Erwägungsgrund 42 DS-GVO, sog. Kopplungsverbot). Das heißt zum Beispiel, dass die Nutzung einer Webseite nicht davon abhängig sein darf, ob der Betroffene in das Setzen von Tracking Cookies einwilligt oder nicht.

  1. Für den bestimmten Fall:

Der Betroffene muss eindeutig erkennen können, für welchen Zweck oder welche Zwecke die Einverständniserklärung eingeholt werden soll. Der Verantwortliche muss also eindeutig festlegen, für welche Datenverarbeitungen er die Daten nutzt. Pauschale Einwilligungen, bei denen der Betroffene den Zweck der Datenverarbeitung nicht klar erkennen kann, sind damit ungültig.

  1. In informierter Weise:

Der Betroffene muss vor der Einwilligung in die Lage versetzt werden, zu wissen,

  • wofür genau er die Einwilligung erteilt,
  • welche seiner Daten aufgrund dieser Einwilligung durch wen verarbeitet werden und
  • welche Tragweite seine Entscheidung hat. Nur wenn der Betroffene den Umfang der Datenverarbeitung überblicken kann, kann er eine informierte Entscheidung treffen.
  • An Einwilligungen zur Legitimierung von Datenübermittlung in unsichere Drittländer stellt Art. 49 Abs. 1 lit. a DS-GVO diesbezüglich eine konkrete Anforderung. Sofern ein Drittland kein geeignetes Datenschutzniveau auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses bietet und das verarbeitende Unternehmen in diesem Drittland auch sonst keine geeigneten Garantien zur sicheren Verarbeitung der Daten gewährleisten kann, muss der Einwilligende über ein mögliches Risiko der Datenübermittlung unterrichtet werden.
  • Zudem ist der Betroffene über sein Widerrufsrecht zu informieren.
  1. Unmissverständlichkeit:

Die Einwilligung in die Datenverarbeitung muss durch eine ausdrückliche und eindeutige Willensbekundung erfolgen.

Formerfordernis

Eine festgeschriebene Form gibt es nicht. Die Einwilligung kann also schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Jedoch ist der Verantwortliche gemäß Art. 5 II DS-GVO für die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung rechenschaftspflichtig und speziell gemäß Art. 7 I DS-GVO in der Pflicht, diese  nachweisen zu können. Deshalb ist das Einholen eines schriftlichen oder eines elektronischen Einverständnisses empfehlenswert.

Widerrufbarkeit der Einwilligung

Der Betroffene hat gemäß Art. 7 III DS-GVO das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf muss dabei genauso einfach sein wie die Einwilligung selbst und darf keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen. Mit dem Widerruf entfällt die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, was zur Folge hat, dass alle aufgrund der Einwilligung erhobenen Daten zu löschen sind.

Ihr Nutzen

Die Einwilligung ist unter den oben genannten Bedingungen als Auffangtatbestand für eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu verstehen. Wenn also eine Datenverarbeitung verboten ist, sich demzufolge nicht auf eine der anderen fünf Rechtsgrundlagen des Art. 6 I DS-GVO stützt, dann kann nur noch die Einwilligung als Legitimationsgrundlage helfen. Diese ermöglicht dann dennoch eine Datenverarbeitung, da der Betroffene die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich erlaubt.

Verfasser: Bastian Maute

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