Erwägungsgründe der DS-GVO

Was sind Erwägungsgründe?

Fachartikel zum Thema Datenschutz beziehen sich oft auf die Erwägungsgründe der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die gesetzgebende Gewalt der EU besteht aus dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union. Sie haben die DS-GVO in Erwägung dieser Gründe entwickelt. Die 173 Erwägungsgründe lassen sich also als Absichtserklärung für die Entwicklung der DS-GVO beschreiben. Darin sind die Ziele dargelegt, die mit der DS-GVO erreicht werden sollen.

Bedeutung der Erwägungsgründe für die Praxis

Die Erwägungsründe der DS-GVO sind kein Teil des Gesetzestextes. Statt dessen sind sie den Artikeln der DS-GVO vorangestellt. Daher entfalten sie auch keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus ihnen ergeben sich deshalb keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für datenschutzrechtliche Verantwortliche oder Betroffene.

Nichtsdestotrotz sind die Erwägungsgründe von zentraler Bedeutung im Datenschutz. Die Erwägungsgründe können herangezogen werden, um unklare Artikel auszulegen. Der Gesetzestext der DS-GVO lässt sich nämlich nicht immer deutlich auf datenschutzrechtliche Sachverhalte anwenden. Die Erwägungsgründe helfen bei der Bewertung. Mit ihrer Hilfe kann ermittelt werden, welchen Sinn und Zweck die betreffende Vorschrift hat. Außerdem erklären sie, welches Ziel damit erreicht werden soll. So kann besser nachvollzogen werden, was die Intention des Gesetzgebers bei dieser Vorschrift war. Auch die Gründe, warum er diese so formuliert hat sind dadurch klarer. Die Erwägungsgründe können also bei der Interpretation der verschiedenen Artikel der DS-GVO eine entscheidende Rolle spielen. Anders gesagt helfen sie, einen Sachverhalt datenschutzrechtlich besser zu bewerten.

Ihr Nutzen

Die Erwägungsgründe sind in der Praxis eines Datenschützers von hoher Relevanz. Es schadet nie, bei der Bewertung von Sachverhalten einen Blick in den passenden Erwägungsgrund für eine entsprechende Vorschrift zu werfen.

Allerdings ist dies auch nicht immer hilfreich. Deshalb werden für die Beantwortung von Fragestellungen oft noch weitere Quellen herangezogen. Kommentare, Fachzeitschriften, Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden oder der fachliche Austausch unter Kollegen können ebenfalls wertvolle Quellen zur Bewertung eines datenschutzrechtlichen Sachverhalts sein.

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Hilfreicher Link:
Informationsbroschüre des BfDI zur Datenschutz-Grundverordnung (ab. S. 72 finden Sie die Erwägungsgründe)

Verfasser: Bastian Maute, 25.02.2021

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