Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO

Artikel 20 EU-DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Worum geht es beim Recht auf Datenübertragbarkeit?

Art. 20 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt der betroffenen Person das Recht auf Datenübertragbarkeit. Das bedeutet, dass die entsprechenden Daten, die sie selbst einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, wieder zurück erhalten kann. Dies gilt dann, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und die Verarbeitung mithilfe automatischer Verfahren erfolgt. Damit gibt Art. 20 Abs. 2 DS-GVO der betroffenen Person die Möglichkeit, ihre personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln, soweit dies technisch machbar ist. In der täglichen Datenschutzpraxis ist die Regelung von geringer Bedeutung. Wenn sie Anwendung finden sollte, dann sind die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dies wären z.B. Dateien im csv- oder json-Format .Die Regelung des Art. 20 DS-GVO erschließt sich einem nicht auf Anhieb, ähnelt sie doch stark dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO. Um den Regelungsinhalt besser nachvollziehen zu können, hilft es, sich die Motivation des Verordnungsgebers, die der Regelung des Art. 20 DS-GVO zugrunde liegt, genau anzuschauen.

Hintergrund und Regelungsinhalt vom Recht auf Datenübertragbarkeit

Art. 20 DS-GVO verfolgt vielfältige Zwecke, die nicht nur dem Recht der betroffenen Person dienen. Zu den von Art. 20 verfolgten Zwecken gehören unter anderem folgende Aspekte:

  • Bessere Kontrolle der betroffenen Person bei automatischer Datenverarbeitung.
  • Mehr Flexibilität im Umgang mit Daten durch die betroffene Person.
  • Nutzer können leichter Umgebungen wie einen bestimmten Anbieter, ein Forum oder ein soziales Netzwerk wechseln, da Art. 20 Lock-in-Effekte verhindert.
  • Der Wechsel von einem Anbieter zu einem anderen soll dadurch weniger Kosten verursachen.
  • Dabei ergibt sich eine bessere Datenportabilität und Interoperabilität, wodurch die Position weniger marktstarker Anbieter verbessert wird. Betroffene profitieren so eher von der Wettbewerbssituation auf dem Markt.
  • Es herrscht mehr Wettbewerb unter den Anbietern um bessere Datenschutzkonzepte als Instrument der Kundenbindung.
  • Der Nutzer ist dadurch in der Lage, mehrere Dienste zugleich zu nutzen, weil der Aufwand der Neuregistrierung und Profilanlegung durch die Datenportabilität kleiner ausfällt.

Damit liegen der Vorschrift auch marktregulierende Motive zugrunde, wofür sie teilweise kritisiert wird. Solche Motive haben keinen Personenbezug und sind daher im Wettbewerbsrecht zu regeln, so diese Stimmen.

Vergleich zwischen Art. 20 und Art. 15 aus Kapitel III der DS-GVO

Auf Art. 20 DS-GVO finden auch alle übrigen Betroffenenrechte aus Kapitel III DS-GVO Anwendung. Das bedeutet, dass die Datenübermittlung innerhalb einer bestimmten Frist, unentgeltlich, auf Antrag und nach Identifizierung des Betroffenen erfolgen muss. Die Abgrenzung zwischen dem Auskunftsrecht und dem Recht auf den Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 1 Abs. 3 und 4 DS-GVO und dem Übermittlungsrecht nach Art. 20 DS-GVO wird nicht auf Anhieb klar. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO dient dazu, sämtliche die betroffene Person betreffende Informationen zu erhalten, um sich über deren Art zu informieren und so beispielsweise Berechtigungs- und Löschansprüche geltend machen zu können. Diese Kopien dienen nicht dazu, die Dateien auf einen anderen Dienstleister zu übertragen. Indes zielt der Anspruch auf Datenübermittlung aus Art. 20 DS-GVO darauf ab, die Herausgabe der Daten in besonderer Form zum Zwecke der Weiterübertragung zu erreichen.

Fazit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit ist eines das in der täglichen Praxis als Datenschutzbeauftragter nur von geringer Bedeutung ist. Es gibt in unserer Erfahrung kaum praktische Anwendungsfälle. Wenn das bei Ihnen anders sein sollte, so unterstützen wir Sie dennoch gerne dabei, dieser Pflicht zur Regelung vom Recht auf Datenübertragbarkeit nachzukommen und stehen Ihnen bei der technischen und organisatorischen Umsetzung zur Seite. Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter beraten wir Sie zur Umsetzung und Pflichterfüllung.

Verfasser: Abbas Taheri und Julian Häcker, 06.11.2020, zuletzt aktualisiert am 24.10.2023

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