Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Worum geht es?

Das TTDSG (kurz für: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) trat zum 01. Dezember 2021 in Kraft. Es regelt die teilweise neuen Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis in der Telekommunikation und den Telemediendatenschutz. Außerdem hat es zum Ziel, die Vorgaben der DS-GVO umzusetzen. Unter anderem mit den neuen Bestimmungen zu Cookies wurden auch Vorgaben aus der ePrivacy-Richtlinie darin geregelt.

Die Gesetzesänderung soll zudem Rechtsunsicherheiten beseitigen, die durch das bisherige Nebeneinander von DS-GVO, TMG und TKG bestanden.

Wer ist von der Einführung des TTDSG betroffen?

Betroffen von der Gesetzesanpassung sind alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten sowie von Telemedien.

Nach der vorigen Regelung fielen unter den Begriff der Telekommunikationsanlagen lediglich Einrichtungen oder Systeme, die Nachrichten mittels elektromagnetischer oder optischer Signale verarbeitet haben. Sogenannte „Over-the-top-(OTT)“-Kommunikationsdienste wie Webmailer oder Messenger (z.B. WhatsApp oder Threema) stellen nun ebenfalls Telekommunikationsdienste dar.

Wenn Organisationen über diese Art von Diensten regelmäßig z.B. Ihre Kunden mit Informationen versorgen, gelten sie damit möglicherweise als Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Mitarbeiter wie Administratoren, die bei der Erbringung dieser Dienstleistungen aktiv mitwirken, müssen somit gegebenenfalls auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet werden.

An der Begriffsdefinition der Telemedien hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Er ist anwendbar auf alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, sofern sie nicht unter den Begriff des Rundfunks oder der Telekommunikationsdienste fallen. Somit zählen zu den Telemedien auch ganz normale Webseiten, wie sie fast jede Organisation betreibt, um für Kunden und Interessierte im Internet auffindbar zu sein.

Das TTDSG betrifft somit fast alle Gewerbetreibende

Was ändert sich seit dem 01.12.2021 durch das TTDSG in diesem Bereich?

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses im Bereich der Telekommunikation soll künftig nicht nur natürliche, sondern nun auch juristische Personen schützen. Zudem erstreckt es sich auch auf Dienste wie Messenger, Internettelefonie und Webmailer. In § 3 TTDSG wurde der Wortlaut des vorigen § 88 TKG zu großen Teilen übernommen und dabei näher konkretisiert.

Nominell ändert sich an der Rechtslage für Cookies & Co. einiges. In der praktischen Umsetzung jedoch weniger, da § 25 TTDSG lediglich die Anforderungen des entsprechenden EuGH-Urteils zu Cookies in ein Gesetz gießt. Diese Anforderungen galten also schon durch das EuGH-Urteil. Deshalb empfehlen wir weiterhin, die Einwilligung durch Einwilligungs-Banner unter Beachtung der Hinweise aus den FAQ des LfDI Baden-Württemberg und der entsprechenden Gesetzesurteile zur DS-GVO umzusetzen.

Mit § 26 TTDSG wurde eine zentrale Einwilligungsverwaltung eingeführt. Bis das entsprechende Anerkennungsverfahren jedoch läuft und alle Beteiligten sich auf eine Vorgehensweise geeinigt haben, wird es voraussichtlich noch länger dauern.

Die Bußgelder in § 28 TTDSG fallen im Vergleich zu denen in Art. 83 DS-GVO geringer aus. Allerdings kann ein Verstoß gegen das TTDSG auch zugleich ein Verstoß gegen die DS-GVO bedeuten. Das heißt, dass das Bußgeld im schlimmsten Fall zwei Mal gezahlt werden muss.

Was ist im Rahmen der Einführung des TTDSG umzusetzen?

Prüfen Sie, ob Sie

  • mit der Anpassung als Anbieter von Telemediendiensten zählen oder gar als Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Fallen Sie nicht darunter, müssen Sie sehr wahrscheinlich keine neuen Vorgaben umsetzen.
  • Ihre Mitarbeiter mit der Neuerung auf das Fernmeldegeheimnis verpflichten müssen und setzen Sie diese Vorgabe entsprechend um.
  • die einwilligungspflichtigen Datenübermittlungs-Vorgänge auf Ihrer Webseite (wie z.B. Cookies, Third-Party-Requests und Nutzung von Local Storage) bereits gemäß der aktuellen Rechtsprechung umsetzen. Falls nicht: setzen Sie die Vorgaben um, z.B. durch die Implementierung eines wirksamen Consent-Management-Systems.

Ihr Nutzen der Einhaltung von Vorgaben des TTDSG

Damit Sie von der Schließung der Gesetzeslücken durch das TTDSG – und damit mehr Rechtssicherheit – profitieren können, empfehlen wir, die notwendigen Anpassungen schnellstmöglich umzusetzen. Ob das TTDSG Datenschutz besser machen wird, stellt sich wohl noch heraus. Wenn Sie das davor noch erledigen wollen und dafür unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, freuen wir uns über Ihre Nachricht!

Hilfreicher Link:

GDD-Praxishilfe: Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) im Überblick

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern spiegelt nur unsere Erfahrungen als Datenschutzbeauftragte wieder.

Verfasser: Mareike Fischer, 06.09.2021, aktualisiert am 02.12.2021

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