Aufsichtsbehörde

Worum geht es?

Die Aufsichtsbehörde ist das unabhängige Überwachungsorgan des Datenschutzes. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, eine oder mehrere Datenschutzaufsichtsbehörden zu errichten. Die Aufsichtsbehörden sind dafür zuständig, die Einhaltung des Datenschutzrechts zu überwachen.

In Deutschland ist auf Bundesebene zum Stand April 2020 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Prof. Ulrich Kelber zuständig. Des Weiteren sind in den verschiedenen Bundesländern auf Landesebene weitere Aufsichtsbehörden eingerichtet. In Baden-Württemberg wird die Aufsichtsbehörde durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Stefan Brink repräsentiert.

Für die evangelischen kirchlichen Stellen, die nicht unter die DS-GVO sondern unter das kirchliche Datenschutzgesetz DSG-EKD fallen, ist die kirchliche Datenschutzaufsicht zuständig.  Auf Bundesebene ist der Beauftragte für den Datenschutz der EKD Herr Michael Jacob. Für Baden-Württemberg ist Dr. Axel Gutenkunst zuständig. Für katholische Stellen, die dem katholischen Datenschutzgesetz KDG unterliegen, sind entsprechend die katholischen Aufsichtsbehörden zuständig.

Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden sind in einem umfassenden Katalog in Art. 57 DS-GVO bzw. in § 43 DSG-EKD geregelt.

Hierzu zählt in erster Linie die Aufgabe, die Einhaltung des Datenschutzrechts zu überwachen und durchzusetzen. Hierfür obliegen den Aufsichtsbehörden umfassende Befugnisse, die in Art. 58 der DS-GVO geregelt sind. Dazu zählt das in Absatz 1 geregelte Recht Verantwortliche und Auftragsverarbeiter umfassend auf geltendes Datenschutzrecht zu untersuchen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Entdeckt die Aufsichtsbehörde Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht, hat sie diverse Abhilfebefugnisse. Darunter fallen mildere Abhilfemaßnahmen wie Verwarnungen, Anweisungen oder das Recht, Verarbeitungstätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten. Darüber hinaus sind die Aufsichtsbehörden befugt, Geldbußen zu verhängen.

Zusätzlich hat die Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben, wie die Öffentlichkeit sowie Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zu datenschutzrechtlichen Themen zu sensibilisieren, die Regierung zu beraten oder sich mit Beschwerden Betroffener zu befassen.

Ihr Nutzen

Die Aufsichtsbehörde ist ein Organ, welches das Ziel verfolgt, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei Datenverarbeitungen zu schützen. Damit tragen die Aufsichtsbehörden neben den vor Ort benannten Datenschutzbeauftragten wesentlich dazu bei, Datenschutz zu gewährleisten. Als Einzelperson haben Sie damit die Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbehörde über Datenverarbeitungen zu beschweren. Als Unternehmen oder soziale Einrichtung können Sie die Aufsichtsbehörden um Rat ersuchen und sich an Veröffentlichungen und Leitlinien der Aufsichtsbehörden orientieren und bekommen wertvolle Hilfestellungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Damit leisten die Aufsichtsbehörden einen wesentlichen Beitrag, um Ihre Daten und Ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen.

Hilfreiche Links:

Verfasser: Bastian Maute, 24.04.2020

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