Betroffene/r

Worum geht es?

Der Begriff „Betroffener“ oder „Betroffene“ wird in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht verwendet. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO beschreibt eine betroffene Person als eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Insofern ist das Wort Betroffener eine abgekürzte Verwendung für betroffene Person und im Datenschutzkontext Synonyme für „betroffene Person“, „natürliche Person“ oder „Datensubjekt“.

Identifizierbar ist eine Person, die „direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, …“. Durch die Verwendung anonymer Daten/Kriterien ist eine Person noch nicht hinreichend beschrieben, so dass sie identifizierbar wäre. Aber durch weitere Angaben im Kontext eines bestimmten Sachverhalts ist womöglich eine genaue Zuordnung möglich. Insbesondere der Versuch einer vermeintlich anonymisierten Auswertung kann daran scheitern, dass man bei der Vielzahl von an sich neutralen Informationen im Zusammenhang dann dennoch weiß, dass es sich wohl um Frau oder Herr xxx handelt. So kann über die Angabe des Geschlechts weiblich/männlich zunächst kein Rückschluss auf eine Person vorgenommen werden. Aber zum Beispiel in einer Gruppe von Erziehern in einer Kindertagesstätte mit nur einem männlichen Erzieher (bei 11 weiblichen Kolleginnen), erlaubt dieses vermeintlich anonyme Datum die konkrete Zuordnung auf den männlichen Erzieher und derjenige ist damit identifizierbar.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten hat die Definition eines Betroffenen als natürliche Person große Bedeutung, da in verschiedenen Unternehmensbereichen wie z.B. dem CRM (Customer Relationship Management) oftmals zunächst die Firmenbezeichnung und Adressdaten von juristischen Personen (GmbH, AG, Verein etc.) verarbeitet werden. Damit werden nach der Definition der DS-GVO zunächst noch keine Daten eines Betroffenen gespeichert. Erst mit der weiteren Erhebung und Speicherung einer natürlichen Person als z.B. passender Ansprechpartner beim Kundenunternehmen findet eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten statt. Ein weiteres Beispiel wäre die zum Kundenstamm hinzugefügte, personalisierte Mail-Adresse des Ansprechpartners anstatt der zuvor verwendeten Adresse des Fachbereichs.

Der Datenschutz unterscheidet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Betroffenen in solche, die mehr oder weniger bekannt (möglicherweise sogar öffentlich zugänglich sind), und solche die als besondere Kategorien personenbezogener Daten und damit als sensibel und besonders schützenswert gelten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO). Gemeint sind diese Datenarten:

  • rassische und ethnische Herkunft
  • politische Meinungen
  • religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • genetischen Daten oder biometrischen Daten/Gesundheitsdaten
  • Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung

Die Verarbeitung solcher Daten eines Betroffenen ist grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO erlaubt. Hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten auf solche Daten unterliegen diese Informationen einem hohen Schutzbedarf, was sich in angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen widerspiegeln muss.

Besondere Bedeutung für Betroffene

Eine wichtige Intention bei der Gestaltung der Datenschutz-Grundverordnung war die Stärkung von Betroffenenrechten. Mit der Rechtstellung eines Betroffenen „erwirbt“ dieser eine Vielzahl von Rechten, die sich aus Kapitel 3 der DS-GVO ergeben, wie z.B. das Recht auf

  • Information zur Datenverarbeitung bei Ersterhebung (Artt. 13, 14 DS-GVO)
  • Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
  • Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
  • Löschung (Art. 17 DS-GVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
  • Mitteilung im Zusammenhang mit Berichtigung/Löschung/Einschränkung (Art. 19 DS-GVO)
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
  • Widerspruch (Art. 21 DS-GVO)

Die Wahrnehmung der aufgezählten Rechte durch den Betroffenen hat in der Praxis bei Softwareunternehmen und sozialen Einrichtungen eine immens hohe Bedeutung in der Beachtung einer datenschutz- und damit rechtskonformen Verarbeitung personenbezogener Daten.
Gerne helfen wir Ihnen dabei die unterschiedlichen Fragestellungen zu betrachten, die sich zum Beispiel aus der Verarbeitung sensibler Daten und der Beachtung von Betroffenenrechten ergeben. Sprechen Sie uns gerne an!

Hilfreiche Links:

  • Broschüre Betroffenenrechte des LfDI BW (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg)
  • Broschüre „Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können“ des LfDI BW
  • Muster Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO

Verfasser: Thorsten Jordan, 14.10.2020

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