Videoüberwachung

Worum geht es?

Die Videoüberwachung dient der Beobachtung von Orten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen. Die Beobachtung erfolgt auf unterschiedliche Art und Weise:

  • Reines Monitoring in Form eines Live-Bildes, ohne Aufzeichnung
  • Aufzeichnung von Bildmaterial
  • zusätzliche Live Übertragung
  • Aufzeichnung von Audiospuren
  • oder gar der Einsatz von automatischer Gesichtserkennung.

In der Regel erfolgt dabei eine Verarbeitung personenbezogener Daten, da Audio- und Videoaufnahmen die Möglichkeit zur Identifikation bieten. Je nachdem für welche Methodik sich ein Betreiber (Verantwortlicher) entscheidet, sind die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht niedriger oder höher und die Anforderungen an einen datenschutzkonformen Einsatz sinken oder steigen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten bei der Videoüberwachung?

Im Alltag begegnet man ihr in einer Vielzahl von Fällen. So schaut man beispielsweise beim Klingeln bei einem Bekannten in eine Türkamera. Auf dem Weg zur Arbeit nutzt man die S-Bahn und blickt dort in eine Kamera, die der Innenraumüberwachung dient. In der Mittagspause holt man sich Bargeld an einem Bankautomaten und entdeckt eine Kamera, die den Automaten schützt. Im Anschluss isst man etwas in einem Schnellrestaurant und kann auch dort an der Zimmerdecke eine Videokamera entdecken. Geht man nachmittags ins Schwimmbad und möchte seine Kleidung in einen Spind einschließen, so sichert das Schwimmbad die Gänge mit Videoüberwachung.

Je nachdem wer diese Art der Überwachung einsetzt, gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben: Der Einfamilienhausbesitzer mit seiner Türkamera setzt die Kamera für private Zwecke und nur im privaten Bereich ein und muss die allgemeinen Persönlichkeitsrechte beachten. Die S-Bahn Betreiberin, die Bank und die Inhaberin des Schnellrestaurants müssen sich an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) halten.

Wann ist eine Videoüberwachung rechtmäßig?

Wir richten uns als Beratungsunternehmen primär an Unternehmen und Soziale Einrichtungen. Daher betrachten wir im Folgenden, worauf diese beim Einsatz von Überwachung per Kamera achten müssen. Die DS-GVO enthält keinen speziellen Paragraphen für die Videoüberwachung, daher können die einschlägigen Rechtsgrundlagen Artikel 6 entnommen werden. In den meisten Fällen ist dann die Interessenabwägung die anzuwendende Rechtsnorm. Für den Einsatz müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

  1. Der Zweck der Videoüberwachung ist zu definieren.
  2. Es muss ein berechtigtes Interesse (z.B. ideelles, wirtschaftliches oder rechtliches Interesse – Schutz eines Objekts, Schutz vor Einbrüchen, Diebstahl, Vandalismus, Beweissicherung) für die Videoüberwachung vorliegen und ein konkreter Nachweis der Gefährdungslage ist nachzuweisen.
  3. Die Erforderlichkeit muss gegeben sein, d.h. die Art der Videoüberwachung muss auch geeignet sein, um den Zweck zu erreichen. Wenn alternative Maßnahmen genauso zum Ziel führen, so sind diese zuerst umzusetzen. Beispielsweise könnten Lichtsensoren oder Kontrollgänge dazu führen, dass sich eine feiernde Gruppe Jugendlicher einen anderen Ort sucht. Ebenfalls ist zu prüfen, ob eine Videoüberwachung nur zu bestimmten Zeiten hilft, den Zweck zu erreichen, so dass keine „Rund-um-die-Uhr-Überwachung“ erforderlich ist.
  4. Die Interessen des Verantwortlichen und der von der Videoüberwachung betroffenen Menschen sind abzuwägen. Je nachdem wie die Videoüberwachung erfolgt (Technik, Dauer der Aufzeichnung und Speicherung, Qualität der Bilder etc.), ist der Eingriff niedriger oder höher und kann noch gerechtfertigt sein oder es können auch die Interessen der Betroffenen überwiegen.
  5. Speziell die Speicherdauer und der Zugriff auf die Daten der Videoüberwachung sind zu definieren.

Was ist bei einer Videoüberwachung zu prüfen und zu dokumentieren?

Bevor eine Videoüberwachung zum Einsatz kommt, sind die oben genannten Anforderungen zu prüfen und sorgfältig zu dokumentieren, z.B. auch im Verarbeitungsverzeichnis sowie die konkreten technischen und organisatorischen Maßnahmen. Wenn ein Juwelier z.B. einen Dienstleister einsetzt, der die Videoüberwachungsanlage für ihn betreibt, so kann der Abschluss einer Auftragsverarbeitung erforderlich sein. Ist die Videoüberwachung besonders weitreichend, so empfiehlt sich eine Datenschutz-Folgenabschätzung, um genau zu prüfen, welche abmildernden Maßnahmen getroffen werden können.

Kommt man nach den Prüfungen zu einem positiven Ergebnis für die Überwachungsplanung, so ist durch Hinweisschilder auf diese hinzuweisen. Allerdings sind die Schilder so anzubringen, dass sich betroffene Personen bereits vor Betreten eines überwachten Bereichs darüber informieren können. So haben diese eine Wahl, ob sie den Bereich betreten möchten oder nicht, um der Videoüberwachung zu entgehen. Zusätzlich sind die Informationspflichten umzusetzen, diese können mit den Hinweisschildern kombiniert werden.
Die Videoüberwachung ist regelmäßig darauf zu prüfen, ob sie noch erforderlich ist oder ob sich die Gefahrensituation verändert hat, so dass sie ggf. entfernt werden kann.

Gerne helfen wir Ihnen, Ihren individuellen Fall zu prüfen. Da die Videoüberwachung zu den anspruchsvollsten Sachverhalten im Datenschutz zählt, empfehlen wir dringend mit Experten zusammen zu arbeiten. Andernfalls kann teures Nacharbeiten erforderlich sein oder sogar Bußgelder. Sprechen Sie uns gerne an!

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Verfasser: Julian Häcker, 06.10.2020

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