Führerscheinkontrolle und Datenschutz: So gestalten Arbeitgeber die Kontrolle datenschutzkonform

Das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechende Fahrerlaubnis ist verboten! – Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Dienstwagen oder ein Poolfahrzeug aus dem betrieblichen Fuhrpark nutzen. Dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter (bzw. den vertretungsberechtigten Personen) drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn dieser Personen ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Dienstwagen fahren lässt. Darüber hinaus kann dies zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Deshalb kontrollieren Arbeitgeber regelmäßig die Führerscheine ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die Handhabung der Führerscheinkontrolle ist in der Praxis teilweise sehr unterschiedlich und unserer Erfahrung nach nicht immer datenschutzkonform. Wie Sie als Arbeitgeber die Führerscheinkontrolle datenschutzkonform gestalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist die Rechtsgrundlage für Führerscheinkontrollen?

Zunächst stellt sich für jegliche Datenverarbeitung immer die Frage nach der Rechtsgrundlage.

Sofern ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen bzw. Poolfahrzeugen nutzt, lässt sich die Führerscheinkontrolle über die rechtliche Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) rechtfertigen. Fahrzeughalter (also Arbeitgeber) können gemäß § 21 StVG nämlich mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, wenn Sie zulassen, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis ein Dienstfahrzeug führt.

Von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die keinen Dienstwagen oder Poolfahrzeuge nutzen, dürfen hingegen regelmäßig keine Führerscheine kontrolliert werden.

Wie dokumentieren Arbeitgeber die Führerscheinkontrolle?

Die Frage nach dem „ob“ ist relativ einfach. Man muss kein Datenschützer sein, um sich die Rechtmäßigkeit der Führerscheinkontrolle herleiten zu können. Spannender ist die Frage nach dem „wie“. Denn klar ist: Damit der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen kann, dass er die Führerscheine der Beschäftigten tatsächlich kontrolliert hat, muss er dies dokumentieren. Wie macht er das nun datenschutzkonform?

Impulsartig kann man zu diesem Schluss kommen: „Wo ist das Problem? Ist doch klar, da kopiert man einfach die Führerscheine.“ Und so handhaben dies viele Arbeitgeber auch. Doch wenn sie so vorgehen, so überzeugt das datenschutzrechtlich nicht.

Was ist nochmal der Zweck der Dokumentation der Führerscheinkontrolle? Es geht darum, dass die gültige Fahrerlaubnis nachweisbar zum Kontrollzeitpunkt vorlag. Daher stellt sich unweigerlich die Frage, ob hierfür tatsächlich Geburtsort, biometrisches Fotos, Augenfarbe oder Körpergröße zu speichern ist? Diese Daten finden sich auf einem Führerschein nämlich wieder. Jedoch sind diese Daten für die Dokumentation der Führerscheinkontrolle natürlich nicht erforderlich. Mit einer Kopie des Führerscheins würden daher mehr Daten erfasst, als tatsächlich erforderlich wären. Das Anfertigen einer Kopie des Führerscheins stellt damit einen Verstoß gegen den Datenschutzgrundsatz der Datenminimierung dar. Abgesehen davon besteht auch keine rechtliche Verpflichtung zur Anfertigung einer Führerscheinkopie. Fertigen Sie daher keine Führerscheinkopien an!

Die Führerscheinkontrolle lässt sich mit dem Datenschutz einfach vereinbaren, wenn Sie sich den originalen Führerschein zeigen lassen und dann das Datum der Einsichtnahme dokumentieren. Diese Variante ist datensparsam und damit datenschutzkonform und erfüllt zugleich den Dokumentationsanspruch.

Elektronische Führerscheinkontrolle und Datenschutz

Je nach Größe der Organisation kann die manuelle Führerscheinkontrolle sehr zeitintensiv sein. Im Zeitalter der Digitalisierung besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Dokumentation per elektronischer Führerscheinkontrolle durchzuführen. Dies hat insbesondere auch den Vorteil, dass Sie die Prüfintervalle automatisch mit einer Erinnerung hinterlegen können.

Beispielsweise gibt es die Möglichkeit, auf dem Führerschein einen RFID Chip aufzubringen, nachdem der originale Führerschein manuell überprüft wurde. Der Inhaber des Führerscheins muss den Führerschein in Zukunft dann nur über ein Terminal verifizieren lassen. Das System überprüft dann, dass der Mitarbeiter immer noch im Besitz des Führerscheins ist.

Die Einführung einer elektronischen Führerscheinkontrolle wirft selbstredend weitere datenschutzrechtliche Fragestellungen auf. Allen voran die Frage, ob hierfür ein Auftragsverarbeiter eingesetzt wird, mit dem eine angemessene Vereinbarung zu Auftragsverarbeitung abzuschließen ist. Besprechen Sie Ihr Vorhaben unbedingt mit Ihrem Datenschutzbeauftragten!

Fazit

Es ist richtig und wichtig, wenn Sie als Arbeitgeber die Führerscheine Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen prüfen und dies dokumentieren, sofern die Beschäftigten einen Dienstwagen oder Poolfahrzeuge nutzen. Neben vieler anderer rechtlicher Fragestellungen ist hierbei, wie immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, auch der Datenschutz bei der Führerscheinkontrolle im Blick zu behalten.

Wenn Sie Führerscheine im Rahmen der Führerscheinkontrolle kopieren, so ist dies keine gute Vorgehensweise. Eine knappe Dokumentation über die erfolgte Kontrolle dürfte im Regelfall genügen. Sollten Sie eine elektronische Führerscheinkontrolle einführen wollen oder bereits nutzen, so sind hier vorab weitere datenschutzrechtliche Fragestellungen unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten zu klären.

Sie haben datenschutzrechtliche Fragen zu Ihrem Prozess zur Führerscheinkontrolle? Gerne unterstützen wir Sie dabei und übernehmen auch gerne die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten für Sie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

von Bastian Maute, 22.04.2022

Bildquelle: Bild von andibreit auf pixabay

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