„Hier spricht die Polizei!“ – Wie gehe ich mit Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden bei Straftatbeständen um?

Wenn die Polizei sich meldet, liegt es in der Natur des Menschen in Habachtstellung zu gehen. Umso mehr gilt dies im Rahmen von Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden bei Straftatbeständen. Die Polizei versprüht hier als Instrument der öffentlichen Ordnung eine einschüchternde Autorität. Es kommt vor, dass auch Unternehmen oder Soziale Einrichtungen Anfragen von der Polizei erhalten. Hierbei werden Auskünfte über personenbezogene Daten gefordert, weil diese für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Gründe hierfür kann es viele geben: vielleicht muss ein Mitarbeiter bezüglich eines Todesfalls befragt werden, vielleicht steht ein Verdacht auf Missbrauch eines Klienten eines Pflegeheims im Raum, vielleicht ist ein Kunde in ein Betrugsdelikt verwickelt.

Unternehmen oder Soziale Einrichtungen geben in solchen Fällen oftmals bereitwillig Auskunft, besonders dann, wenn die Polizei Druck aufbaut. Dies kann einschüchtern und natürlich möchte man dabei mitwirken, dass Straftaten aufgedeckt werden können. Oftmals werden aber auch Daten einfach aus Unwissenheit oder der Annahme herausgegeben, dass Datenübermittlungen an die Polizei grundsätzlich zulässig sind. Jedoch sind auch für die Datenübermittlungen an die Polizei die datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Und selbstverständlich muss sich auch die Polizei an das Datenschutzrecht halten. Deswegen gilt es vor der Herausgabe von Informationen erstmal zu überprüfen, ob die Beauskunftung überhaupt rechtmäßig ist, sonst können auch in solchen Fällen Bußgelder drohen.

Wie gehe ich also damit um, wenn es heißt: „Hier spricht die Polizei!“?

Rechtsgrundlage für Auskunftsersuchen von Ermittlungsbehörden

Auch bei Auskünften an die Polizei gilt: Keine Datenweitergabe ohne Rechtsgrundlage!

Hier ist es zur Bewertung der Rechtsgrundlage und zur Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe zunächst hilfreich, die möglichen Sachverhalte in 2 Kategorien einzuteilen:

1. Das Unternehmen oder die Soziale Einrichtung ist vom Ermittlungsgegenstand unmittelbar betroffen und hat konkretes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts.

Datenerhebungen in Unternehmen finden in der Regel nicht zur Verfolgung von Straftaten statt. Deshalb ist zu prüfen, ob die Daten hierfür zweckentfremdet verwendet werden dürfen. In vielen dieser Fälle kann die Datenweitergabe an die ermittelnden Polizeibeamten oftmals mit einer rechtmäßigen Zweckentfremdung begründet werden. Die Rechtsgrundlage für die zweckentfremdete Datenweitergabe an die Polizei kann das berechtigte Interesse des Unternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sein.

Fallbeispiel:

In einem Pflegeheim steht der begründete Verdacht des Missbrauchs einer Klientin durch einen, noch nicht näher identifizierten, Pflegemitarbeiter im Raum. Die Polizei hat die Ermittlung aufgenommen und möchte Auskunft über Mitarbeiterdaten erhalten. Darunter fallen z.B. Kontaktdaten und Dienstpläne, um nachvollziehen zu können, welcher Mitarbeiter wann Dienst hatte. Natürlich hat die Soziale Einrichtung hier ein berechtigtes Interesse daran, dass der Sachverhalt aufgeklärt wird, da sie für die Betreuung der Klientin verantwortlich ist und um diesen Fall auch intern aufarbeiten zu können. Die Datenweitergabe wird nach Interessenabwägung daher aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig sein. Wichtig ist hierbei jedoch, auch die berechtigten Interessen der betroffenen Mitarbeiter zu berücksichtigen, so dass datenminimiert und nur die erforderlichen Daten übermittelt werden.

2. Das Unternehmen oder die Soziale Einrichtung ist vom Ermittlungsgegenstand nicht unmittelbar betroffen und hat kein konkretes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts.

Die rechtmäßige Datenweitergabe an die Ermittlungsbehörde ist in solchen Fällen in der Regel nicht so einfach zu bewerten. Das Unternehmen hat mit dem Ermittlungsgegenstand selbst keine Berührungspunkte und hat daher auch kein berechtigtes Interesse an der Aufklärung. In Frage kommende Rechtsgrundlagen sind hier insbesondere

  • die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO
  • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
  • sowie die Verarbeitung zur Verfolgung von Straftaten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Fallbespiel 1:

Ein Kunde eines Unternehmens ist in ein Betrugsdelikt verwickelt. Das Unternehmen hat aber selbst keinen Schaden dadurch erlitten und auch sonst keine Kenntnis von dem Tatvorwurf. Die Polizei bittet das Unternehmen, zur Aufklärung Mitarbeiter als Zeugen unter Angabe der Kontaktdaten zu benennen. Hierfür kann das Unternehmen die Einwilligung der Mitarbeiter einholen, damit es die Daten der Mitarbeiter an die ermittelnden Polizeibeamten weitergeben darf.

Fallbeispiel 2:

Die Mitarbeiterin eines Unternehmens soll bezüglich eines Todesfalls befragt werden. Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft und legt einen entsprechenden Beschluss der Staatsanwaltschaft vor. Hierbei wird die Geschäftsleitung als vertretungsberechtigtes Organ als Zeuge aufgerufen. Ist dies der Fall, liegt die Rechtsgrundlage der Datenweitergabe an die Polizeibeamten in der rechtlichen Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO i.V.m. §§ 161 a Abs. 1, 163 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO). In der Strafprozessordnung ist die Berechtigung zur Datenerhebung durch die Staatsanwaltschaft bei Straftaten geregelt. Dafür kann sie auch die Polizei mit der Ermittlung beauftragen. Das heißt die Geschäftsleitung ist verpflichtet, Mitarbeiterdaten herauszugeben, wenn Sie als Zeuge aufgerufen wird.

Fallbeispiel 3:

Die Polizei ermittelt in einem Handtaschendiebstahl und braucht hier die Mithilfe eines Mitarbeiters, da dieser als Zeuge in Frage kommt. Die Berechtigung zur Datenweitergabe könnte sich hier dann aus § 24 Abs. 1 BDSG ergeben, welcher die Datenweitergabe erlaubt, wenn dies für die Ermittlung von Straftaten erforderlich ist. Hier ist die Erforderlichkeit jedoch vorher sorgfältig zu prüfen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei wird abgewogen, ob die Interessen der Polizei oder die Interessen des betroffenen Mitarbeiters mehr Gewicht haben.

In vielen Fällen ist zu beachten, dass eine Datenweitergabe gegenüber der Polizei bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage grundsätzlich zwar erlaubt, aber nicht zwingend verpflichtend ist. Eine Pflicht besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft (bzw. der im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermittelnden Polizei) und dem Gericht. Schweigt man gegenüber der Polizei, kann die Konsequenz eine Vorladung bei der Staatsanwaltschaft sein. Man kann dieser also entgehen, wenn man der Polizei Auskünfte erteilt.

Sonderfall Berufsgeheimnisträger

Mit besonderer Vorsicht sind Datenweitergaben durch Berufsgeheimnisträger zu genießen, da diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sich gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen können.

Fallbeispiel:

Ein Jugendlicher, den ein Sozialarbeiter oder ein Sozialpädagoge betreut, ist straffällig geworden. Die Polizei verlangt nun im Zuge der Ermittlung von dem Sozialpädagogen Informationen über den Jugendlichen heraus. Hier ist die Aussage grundsätzlich zu verweigern, wenn es sich bei den geforderten Informationen um Geheimnisse im Sinne des § 203 StGB handelt. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind ausschließlich bei offiziellen Zeugenvorladung gegenüber der im Namen der Staatsanwaltschaft ermittelten Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft selbst oder dem Gericht zur Auskunft verpflichtet.

Berufsgeheimnisträger, die in § 53 Strafprozessordnung aufgelistet sind, z.B. Ärzte oder Psychotherapeuten, haben darüber hinaus auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Fazit

Auch wenn die Neigung, der Polizei im Rahmen des Auskunftsersuchens personenbezogene Daten weiterzugeben verständlich ist, muss die Rechtmäßigkeit unbedingt vorher mit großer Sorgfalt geprüft werden. Daher sollte man die Polizeibeamten zunächst um umfassende Informationen bitten.

  • Prüfung der Echtheit des Ermittlungsverfahrens durch Identitätsprüfung der ermittelnden Behörde und des Polizeibeamten sowie der Vorlage des Aktenzeichens. Vor telefonischen Auskünften sollte daher bis zur klaren Identifizierung unbedingt abgesehen werden.
  • Was ist der Tatvorwurf?
  • Welchen Zweck verfolgt die Behörde mit dem Auskunftsersuchen?
  • Mit welcher Rechtsgrundlage argumentiert die Polizei und legitimiert diese die Weitergabe?
  • Liegt ein schriftlicher Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vor?

Lässt sich die Datenweitergabe dann plausible legitimieren, kann dem Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde nachgekommen werden. Je nach Sachverhalt sind ggf. auch noch die Informationspflichten zu berücksichtigen. Aus eigener Erfahrung raten wir zu einer sorgfältigen Prüfung. Wir haben es schon erlebt, dass Ermittlungsbehörden erheblichen Druck auf Mitarbeiterinnen und den Datenschutzbeauftragten ausgeübt haben. Gerade in diesen Augenblicken heißt es, standhaft zu bleiben. Erst wenn alle Nachweise seitens der Ermittlungsbehörden erbracht sind, ist eine Auskunft ohne Konflikte mit dem Datenschutz möglich. In jedem Fall ist es sinnvoll, Ihren zuständigen Datenschutzbeauftragten zu Rate zu ziehen.

von Bastian Maute, 21.04.2020.

Bildquelle: Bild von cocoparisienne auf pixabay

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