Volkszählung? Datenschutz! – Da war doch was?!
Richtig, bereits im Jahre 1983 zählte der Staat erstmalig „sein“ Volk. Zu dieser Zeit gab es deutliche Proteste am Umfang der Datenerhebung und der grundsätzlichen Vorgehensweise, was in einer Klage vor dem obersten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, mündete. Durch das sogenannte „Volkszählungsurteil“ vom 15.12.1983 wurde unser aller Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Grundgesetz postuliert, was seitdem übrigens Grundlage und Intention für Datenschutz ist, nämlich den gläsernen Menschen zu verhindern, auch beim Zensus!
1983 protestierten noch viele Bürgerinnen und Bürger gegen die Datenerhebung durch den Staat. Mittlerweile verlaufen die zwischenzeitlich regelmäßigen Datenerhebungen relativ geräuschlos ab und die Frage, ob das erlaubt sei stellen nur noch wenige. Auch der Zensus 2022 ist darauf zu prüfen, ob er den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten entspricht.
Legitimation der Volkszählung durch Zensus 2022
Die Legitimation der Datenerhebung durch Volkszählung ist zwischenzeitlich eindeutig geklärt, da der Staat durch die Volkszählung eine Vorgabe der Europäischen Union (EU) umsetzt. Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erfassung von Bevölkerungsergebnissen. Den rechtlichen Rahmen für die vorbereitenden Arbeiten in Deutschland bildete das Zensusvorbereitungsgesetz. Grundlage für die Durchführung ist das Zensusgesetz. Somit liegt eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung vor, es besteht eine rechtliche Verpflichtung sie umzusetzen. Alle 10 Jahre findet nun regelmäßig eine Volkszählung statt.
Wie wird der Zensus 2022 durchgeführt?
Ein Großprojekt wie der Zensus 2022 benötigt eine lange Vorlaufzeit. In Deutschland bildet das im März 2017 verabschiedete Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG) den rechtlichen Rahmen für die vorbereitenden Arbeiten. Es regelt alle notwendigen Schritte, um die Infrastruktur für den registergestützten Zensus aufzubauen und das Steuerungsregister zu pflegen. Die konkrete Durchführung des Zensus regelt das Zensusgesetz. Dieses legt unter anderem die Merkmale, die erhoben werden sollen, und alle weiteren Vorgaben fest.
Eigentlich war der Zensus bereits für 2021 geplant. Der Gesetzgeber verlegte aufgrund der Pandemie und mit einem eigens dafür erlassenen Gesetz den Erhebungsstichtag des Zensus auf den 15. Mai 2022. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind dafür zuständig den Zensus durchzuführen (und damit gleichzeitig Verantwortliche im Sinne des Datenschutz). Die Statistischen Ämter der Länder führen die Befragungen in ihrem jeweiligen Bundesland durch. Sie erheben eigenständig die Daten und organisieren die Einrichtung von Erhebungsstellen in den Kommunen. Deren Hauptaufgabe besteht darin, Erhebungsbeauftragte anzuwerben und die Befragung vor Ort zu koordinieren. Das ist der Grund weshalb man es dann als auskunftspflichtige Organisation mit den örtlichen Kommunen (Erhebungsstellen) zu tun hat.
Welche Besonderheiten im Datenschutz sind speziell für soziale Einrichtungen beim Zensus zu beachten?
Im Beratungsalltag informierten uns einige unserer sozialen Einrichtungen, dass örtliche Behörden sie anschrieben und sie aufforderten im Rahmen des Zensus 2022 Angaben zu Personen zu machen, die ein Wohnangebot der sozialen Einrichtung nutzen. Die Anfrage ergibt sich aus dem § 14 ZensG 2022, der eine Datenerhebung für Sonderbereiche rechtlich verpflichtend macht. Sonderbereiche sind wiederum Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. Also nach § 2 ZensG 2022 Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen.
Auskunftspflichtig für ihre Bewohner sind die jeweiligen Leitungen der Einrichtungen (§ 26 ZensG 2022). Bei den Angaben zu den Bewohnern unterscheidet man zwischen sogenannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen (§§ 15,16 ZensG 2022). Die oben genannten örtlichen Erhebungsstellen stellen dafür eine Tabelle mit den Kriterien zur Verfügung, die durch die Einrichtungen auszufüllen und an die Erhebungsstelle zurückzureichen sind. Ergeben sich daraus nun datenschutzrechtliche Konsequenzen? Ja, denn diese Datenerhebung in 2022 ist ein neuer Verarbeitungszweck, über den die Bewohnerinnen und Bewohner zu informieren sind. Nur so können Einrichtungen die Informationspflichten erfüllen.
Und wie steht’s beim Zensus 2022 mit dem Datenschutz und der Informationssicherheit?
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder betonen umfassende Sicherheitsvorkehrungen, die den Schutz der Daten bestmöglich gewährleisten sollen. „Man sei sich dem Vertrauen der Bevölkerung bewusst!“
Daher setzen sie unter anderem die folgenden Maßnahmen für Datenschutz und Informationssicherheit um:
- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der statistischen Ämter und der Erhebungsstellen sowie die Interviewerinnen und Interviewer unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht und der statistischen Geheimhaltungspflicht,
- die Online-Datenübermittlung erfolgt stets verschlüsselt,
- die erhobenen Einzeldaten werden nicht an Dritte weitergegeben, auch nicht an andere Behörden außerhalb der Statistik,
- die personenidentifizierenden Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt von weiteren Angaben getrennt und gelöscht, sodass keinerlei Rückschlüsse auf die einzelne Person möglich sind.
Fazit: Zensus 2022 ist grundsätzlich erlaubt
Da es für die Volkszählung durch das ZensG 2022 eine gesetzliche Grundlage gibt, ist er grundsätzlich erlaubt. Dennoch stellt man sich die eine oder andere Frage, wenn man darauf schaut, wie der Gesetzgeber den Zensus durchführen möchte. So gibt es für die Löschung der Erhebungs-und Hilfsmerkmale unterschiedliche Löschfristen. Die Fragebogen oder die Datensätze mit den erhobenen Angaben werden nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem 15. Mai 2022, vernichtet bzw. gelöscht (Erhebungsunterlagen). Die Hilfsmerkmale nach § 16 ZensG 2022 sollen nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht werden. Aufgrund der Datenerhebung aller Informationen in einer Tabelle stellt sich die Frage wie der differenzierten Löschung tatsächlich nachgekommen wird.
Weiterführende Links:
- Zensusvorbereitungsgesetz
- Zensusgesetz 2022
- Informationsseite zum Zensus 2022
- Zensus 2022 – Datenschutz und Informationssicherheit
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von Thorsten Jordan, 28.06.2022
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